Wenn Sie Ihr Grundstück einfrieden möchten, sollten Sie sich zuvor über das geltende Baurecht informieren. Denn ein Zaun wird als bauliche Anlage klassifiziert und muss daher den regionalen Bauvorschriften genügen. Welche Vorschriften zu beachten sind, erfahren Sie auf Schlosserei.net.
Zäune, Hecken und Mauern geben manchmal Anlass zum Streit unter Nachbarn. Dabei sind im Nachbarrecht zumeist die Mindestabstände, -breiten und -höhen der erlaubten Zaunanlagen genau festgelegt. Die Frage, wer wann einen Gartenzaun bauen muss, lässt sich indessen nicht pauschal beantworten, denn in fast allen Bundesländern ist die eigene Entscheidungsfreiheit durch gesetzliche Einfriedungspflichten beschränkt. In Baden-Württemberg gilt beispielsweise das Baurecht zur Einfriedung mit einem Zaun, wenn Ihr Nachbar dies für ein bebautes Grundstück im Außenbereich verlangt und es zu seinem Schutz erforderlich ist.
Vorschriften über die Zaunhöhe
Welches Material Sie zur Einfriedung Ihres Grundstücks verwenden dürfen und wie hoch der Zaun sein darf, können Sie bei Ihrer örtlichen Baubehörde erfahren. Im Baurecht für Zäune sind in der Regel Höhen zwischen 1,20 m bis 1,50 m festgeschrieben. Sollten solche Vorschriften fehlen, gibt die Ortsüblichkeit das Maß vor. Die Einfriedung sollte also in etwa so aussehen, wie dies in Ihrer unmittelbaren Nachbarschaft üblich ist. Kompetente Schlosser in Ihrer Region, die Sie umfangreich beraten und Ihnen Zäune nach individuellen Wünschen anfertigen, finden Sie auch auf unserem Fachportal. Hier können Sie Ihre Anfrage stellen!
Baurecht für den Zaunbau auf oder neben der Grundstücksgrenze
Grundsätzlich darf ein Zaun nur auf dem eigenen Grundstück errichtet werden. Nach dem gängigen Baurecht für den Zaunbau müssen keine Grenzabstände zum Nachbargrundstück eingehalten werden. Besteht eine gemeinsame Einfriedungspflicht der Nachbarn, kann der Zaunbau auch auf der Grundstücksgrenze erfolgen. Allerdings sollte hier auch die einvernehmliche Zustimmung der Nachbarn eingeholt werden. Vorsichtshalber können Sie sich bei Ihrer Gemeinde nach möglichen landesrechtlichen Ausnahmen erkundigen.